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Photovoltaik und Steuern: Nullsteuersatz und Einkommensteuer

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Für PV auf Gebäuden bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem) sind Einnahmen aus dem Betrieb nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei; Lieferung und Installation begünstigter Anlagen unterliegen seit 2023 dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.

Private Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 steuerlich stark vereinfacht. Für viele Hausbesitzer:innen entfallen Umsatzsteuer auf die Anschaffung und Einkommensteuer auf die Erträge – wenn die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Hinweis: Die Verbraucherzentralen dürfen keine Steuerberatung geben. Die folgenden Informationen orientieren sich an Gesetzestexten und öffentlichen Erläuterungen; im Einzelfall helfen Steuerberater oder das Finanzamt.

Kurz zusammengefasst

Stand: Oktober 2026.

§ 12 Abs. 3 UStG: Nullsteuersatz im Wortlaut (Kern)

Der Gesetzgeber ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent u. a. für:

Vereinfachung: Liegt die installierte Bruttoleistung laut MaStR nicht über 30 kWp (oder wird nicht überschritten), gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt.

Das BMF präzisiert: Begünstigt sind auch Anlagen über 30 kWp auf Wohngebäuden (z. B. größere Mietshäuser); bei größeren Leistungen kann der Wohngebäudecharakter nachgewiesen werden müssen.

Nicht begünstigt sind u. a. Inselanlagen ohne Netzanschluss im Schrebergarten (Verbraucherzentrale: weiter 19 Prozent).

Was der Nullsteuersatz praktisch bedeutet

LeistungUmsatzsteuer (typisch privat)
PV-Module, Wechselrichter, Montage PV0 %
Batteriespeicher (PV-Solarstrom, ab 5 kWh nutzbar vereinfacht)0 % (BMF)
Zählerschrank-Ertüchtigung für PV0 % (BMF)
Wallbox, allgemeiner Elektrik-Umbau19 % (VZ-Beispieltabelle)
Wartungs-/Garantievertrag19 % (BMF)

Rechnungen müssen 0 Prozent ausweisen; ein Vorsteuerabzug entfällt (BMF). Miet- oder Leasingmodelle können dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn keine Lieferung vorliegt (BMF).

Balkonkraftwerk: Module ≥ 300 W gelten vereinfacht als netzgekoppelt – Nullsteuersatz (BMF).

§ 3 Nr. 72 EStG: Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV auf, an oder in Gebäuden, wenn:

Die Verbraucherzentrale fasst zusätzlich zusammen:

  1. Privater (nicht gewerblicher) Betrieb,
  2. Anlage auf Wohngebäude oder Nebengebäude,
  3. Leistungsgrenzen nach Gesetz: 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp,
  4. Einnahmen auf privates Konto.

Dann sind Einspeisevergütung, Stromverkauf und Eigenverbrauch nicht einkommensteuerpflichtig – keine jährliche Gewinnermittlung, keine Abschreibung der Anlage.

Bestandsanlagen: Auch ältere private Anlagen können unter die neue Regel fallen; bisherige EÜR-Pflicht entfällt dann (VZ).

Abgrenzung: gewerblich oder gemischt

Bei gewerblichem Betrieb oder gemischter Nutzung (Freiberuf, Landwirtschaft, Unternehmen) gelten andere Regeln – 19 Prozent USt und Gewinnermittlung (VZ). Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kann bei Bestandsanlagen relevant sein.

Zusammenhang mit EEG-Einnahmen

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG sind unabhängig von der Höhe der Einspeisevergütung – solange die Leistungsgrenzen eingehalten werden. Die Cent-Sätze beeinflussen nur die Höhe der Zahlung, nicht die Steuerart.

Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin: Handwerksleistungen (ohne Material) können unter § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden – 20 Prozent von 6.000 Euro Jahresbasis, maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung für alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen zusammen. Ob ein PV-Montageanteil zählt, ist im Einzelfall zu prüfen (Steuerberatung). Nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).

Unternehmerzuordnung und Entnahme (BMF)

Das BMF erläutert: Wer eine PV-Anlage dem Unternehmen zuordnet, um früher Vorsteuer abzuziehen, muss bei Nullsteuersatz-Neuanlagen den privat verbrauchten Strom nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Bei Altanlagen (vor 2023) kann Entnahme aus dem Unternehmen sinnvoll sein, wenn über 90 Prozent des Stroms privat genutzt werden – vereinfacht auch bei Speicher, E-Auto oder Wärmepumpe im Haushalt (BMF-FAQ). Die Entnahme selbst kann unter Voraussetzungen dem Nullsteuersatz unterliegen.

Kleinunternehmerregelung: Nach BMF ist ein Verzicht auf § 19 UStG für den Vorsteuerabzug bei Neuanlagen nicht mehr nötig, weil keine Umsatzsteuer in der Rechnung steht.

Grenzfälle: über 30 kWp und Mehrfamilienhaus

§ 3 Nr. 72 EStG begrenzt die Steuerbefreiung auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (auch im Mehrfamilienhaus) und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Werden die Grenzen überschritten, greift die Befreiung insoweit nicht – dann ist eine Steuerberatung angeraten.

Bauabzugsteuer

Vor Zahlungen an den Installationsbetrieb eine Freistellungsbescheinigung verlangen; sonst 15 Prozent Einbehalt (VZ).

Checkliste für Hausbesitzer:innen

  1. kWp und Wohneinheiten für § 3 Nr. 72 EStG prüfen.
  2. Angebot/Rechnung: 0 % nur für PV-Komponenten und zugehörige Arbeiten.
  3. MaStR-Leistung korrekt melden (Balkonkraftwerk anmelden bzw. Fachbetrieb).
  4. Bei über 30 kWp oder Vermietung: Steuerberatung.
  5. Investitionskosten ohne Steuererstattung kalkulieren (Photovoltaik Kosten).

Typische Irrtümer im Internet

Die Verbraucherzentrale warnt: In Foren und auf unbekannten Webseiten kursieren oft veraltete Hinweise zu Vorsteuerabzug, Umsatzsteuererklärungen oder Gewinnermittlung – für Neuanlagen seit 2023 meist obsolet, wenn § 3 Nr. 72 EStG und Nullsteuersatz greifen. Verlassen Sie sich auf Gesetzestexte, BMF-FAQ und Finanzverwaltung, nicht auf Social-Media-Kurztipps.

Einspeisevergütung und Steuerfreiheit sind verschiedene Rechtsgebiete: Auch steuerfreie Einnahmen müssen korrekt beim Netzbetreiber abgerechnet werden (Einspeisevergütung).

Dokumentation für das Finanzamt (falls nötig)

Im begünstigten Privatfall entfällt oft die jährliche Meldung. Wer grenznah an 30 kWp oder 100 kWp liegt, sollte MaStR-Ausdruck, Rechnungen und Inbetriebnahmeprotokoll aufheben – für den Fall, dass das Finanzamt Rückfragen stellt oder sich die Nutzung ändert (z. B. Vermietung einzelner Wohnungen).

Offizielle Quellen

Rubrik Photovoltaik

Weitere Themen: Photovoltaik, Speicher, Förderung Wärmepumpe (separates Programm).

Zusammenfassung für Einfamilienhaus-Betreiber

ThemaTypische Regel (privat, begünstigt)Quelle
Kauf/Installation0 % USt ab 1.1.2023§ 12 Abs. 3 UStG, BMF
EEG-Einnahmenkeine ESt bei § 3 Nr. 72EStG, VZ
Anmeldung Finanzamtoft entfälltVZ, BMF
Wallbox-Umbau19 % UStVZ-Beispieltabelle
Handwerkerleistungenbis 1.200 € Steuerermäßigung/Jahr (gesamt)§ 35a Abs. 3 EStG, VZ

Damit bleibt für viele Haushalte die Bürokratie überschaubar – die technische Planung (MaStR, Netz, Kosten) bleibt dennoch wichtig.

Mieterstrom oder Vermietung von Dachflächen führen regelmäßig aus dem einfachen Privatmodell heraus – dann sind Umsatzsteuer und Gewinnermittlung wieder Thema, auch wenn die Module auf einem Wohnhaus sitzen. Die Anmeldung im MaStR bleibt davon unberührt, ändert aber nichts an der steuerlichen Einordnung des Geschäftsmodells.

Häufige Fragen

Muss ich Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung zahlen?

Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt sind (Anlage auf, an oder in Gebäuden, bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp gesamt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft), sind Einnahmen aus Einspeisevergütung und Stromverkauf steuerfrei – ab Steuerjahr 2022, unbefristet (Verbraucherzentrale). Sonderfälle und Gewerbe: Steuerberatung.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher?

Ja. § 12 Abs. 3 UStG umfasst Speicher, die Strom aus begünstigten Solarmodulen speichern; das BMF nennt auch Wechselrichter und wesentliche Komponenten. Wallbox oder allgemeine Elektrik-Arbeiten bleiben bei 19 Prozent.

Brauche ich ein Finanzamt für meine PV?

Bei privater Anlage im begünstigten Rahmen entfällt oft die steuerliche Anmeldung als Betreiber (Verbraucherzentrale). Laut BMF kann auf die steuerliche Anmeldung verzichtet werden, wenn sich der Betrieb auf eine nach § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG begünstigte Anlage beschränkt und die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

Gilt die Umsatzsteuerbefreiung für alte Anlagen?

Nein. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferung/Installation nach dem 31. Dezember 2022 (BMF). Bestandsanlagen können weiterhin Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer erhalten – Verbraucherzentrale empfiehlt dann ggf. Beratung zur Kleinunternehmerregelung.

Quellen

Quellen geprüft am 18.10.2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Preise, Fördersätze, Tarife und gesetzliche Vorgaben können sich jederzeit ändern; verbindlich sind allein die aktuellen Angaben von BAFA, KfW, Netzbetreiber oder Anbieter. Für Ihr Gebäude wenden Sie sich bitte an eine Energieberaterin oder einen Energieberater, einen Fachbetrieb oder die Verbraucherzentrale.

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