KfW 458: Heizungsförderung Antrag & Voraussetzungen
Der KfW-Zuschuss 458 („BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“) unterstützt den Einbau effizienter Wärmeerzeuger und Netzanschlüsse im Bestand. Wer eine Wärmepumpe plant, prüft dieses Programm fast immer – entscheidend sind Reihenfolge, Technikvorgaben und Fristen.
Förderung auf einen Blick
| Element | Inhalt (Stand: Oktober 2026, Merkblatt 09/2026) |
|---|---|
| Kern | 30 % Grundförderung auf förderfähige Kosten; Antrag vor Baubeginn über „Meine KfW“ |
| Max. förderfähige Kosten (1. WE) | 28.000 Euro; ab 01.02.2027 halbjährlich −750 Euro |
| Max. Fördersatz | 70 % der förderfähigen Kosten; 80 % bei Einkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € mit Familienzuschlag) |
| Boni | Klimageschwindigkeit 16 % (sinkt ab 02/2027); Einkommensbonus 40 / 30 / 10 % |
| Geplant ab Q1/2027 (WP) | Grundförderung 15 %; zusätzlich 15 % Wertschöpfungsbonus für EU-Fertigung → max. 30 % (BAFA-Übersicht) |
| Bindung | 10 Jahre zweckentsprechende Nutzung der geförderten Heizung |
Verbindliche Details: kfw.de/458 und Merkblatt 09/2026 (gültig ab 24.09.2026).
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind private Eigentümer (natürliche Personen) sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum – z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus (Haupt- oder Alleinwohnsitz), Mehrfamilienhaus oder vermietete Einheiten am Sondereigentum (Merkblatt 09/2026, „Wer kann Anträge stellen?“).
Nicht antragsberechtigt sind u. a. im Grundbuch eingetragene GbR sowie Personen mit Nießbrauchrecht am Wohngebäude (Merkblatt). Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein; die Maßnahme muss das Heizungsverteilsystem optimieren (inkl. hydraulischer Abgleich).
Weitere Programme: Förderung.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind u. a. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle, Wasserstoff-Mehrkosten sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (Zuschuss 458).
Nur beim BAFA beantragen Sie Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes – nicht den reinen Netzanschluss als Heizungsmaßnahme (Merkblatt „Förderfähige Heizungstechnik“; BAFA-Übersicht 5.3 g–i).
Für außen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der EU-Ökodesign-Verordnung Nr. 813/2013 liegen (BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.08.2026); Geräteliste: BAFA.
Boni und Obergrenzen
Neben der Grundförderung (30 %) kommen in Betracht:
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % bei Austausch bestimmter funktionstüchtiger Altanlagen (Öl, Kohle, Gas-Etagen, Nachtspeicher u. a.); Absenkung um 4 Prozentpunkte halbjährlich ab 01.02.2027, Entfall 01.08.2028 (Merkblatt / Verbraucherzentrale).
- Einkommensbonus (Selbstnutzer, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, Durchschnitt 2. und 3. Jahr vor Antrag):
- bis 30.000 € → 40 %
- 30.001–40.000 € → 30 %
- 40.001–50.000 € → 10 %
- Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöhen sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag).
Obergrenze: Grund- und Bonusförderung zusammen höchstens 70 % der förderfähigen Kosten je Wohneinheit; bei Einkommen bis 30.000 € (bzw. bis 40.000 € mit Familienzuschlag) höchstens 80 % (Merkblatt S. 4).
Ab voraussichtlich 1. Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %; ein Wertschöpfungsbonus von 15 % für EU-Fertigung ist vorgesehen – damit bleiben 30 % an EU-Wärmepumpen gebunden (BAFA-Förderübersicht).
Antrag in sechs Schritten
- Bestätigung zum Antrag (BzA) – Energieeffizienz-Expertin/-Experte (Expertenliste des Bundes) oder Fachbetrieb.
- Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung und Umsetzungsdatum; Muster KfW/BAFA nutzen.
- Online-Antrag in „Meine KfW“ vor Baubeginn.
- Zusage abwarten, Umsetzung innerhalb 36 Monaten.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD).
- Nachweise einreichen und Auszahlung beantragen (6 Monate nach Abschluss, spätestens 6 Monate nach Bewilligungsende).
Zusatzantrag (WEG / MFH)
In WEG und Mehrfamilienhäusern können selbstnutzende Eigentümer zum Basisantrag einen Zusatzantrag für Klimageschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus stellen – spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung des Basisantrags. Eine Aufstockung des Zuschusses über die ursprüngliche Zusage ist nicht möglich (Merkblatt S. 6–7).
Ergänzungskredit 358/359
Der Ergänzungskredit (bis 120.000 Euro je Wohneinheit, bis 35 Jahre Laufzeit, bis 10 Jahre Zinsbindung) läuft über einen Finanzierungspartner, innerhalb von 12 Monaten nach Zuschusszusage und vor Auszahlung des Zuschusses. Produkt 358 mit Zinsvorteil bei Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro. Aktuelle Konditionen: kfw.de/358.
Kombination, BEG-WG und Steuer
- Öffentliche Mittel höchstens 60 % der Investition (Merkblatt).
- Kombination mit BEG Wohngebäude (Effizienzhaus) ausgeschlossen; zwischen BEG-EM- und BEG-WG-Förderung müssen drei Jahre liegen (Merkblatt S. 9).
- § 35c EStG (Gebäude mindestens 10 Jahre alt): Steuerermäßigung nicht parallel zum KfW-Zuschuss für dieselbe Maßnahme.
- § 35a EStG ebenfalls nicht kombinierbar.
iSFP-Bonus (5 %) gilt für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung beim BAFA – nicht für den Heizungszuschuss 458 (BAFA-Übersicht).
Dokumente und Nachweise
Für den Basisantrag reichen zunächst BzA und Vertragsdaten. Grundbuchauszug, Meldebestätigung(en) und Einkommensteuerbescheide (2. und 3. Jahr vor Antrag) werden bei der Nachweiseinreichung verlangt – für Boni erforderlich.
Für Einkommensbonus-Anträge nach Merkblatt 07/2026 ist die Nachweiseinreichung voraussichtlich erst ab Januar 2027 möglich (Merkblatt S. 7).
Bei Zuschüssen ab 15.000 Euro muss eine WEG nachweisen, dass sie Kontoinhaberin ist (Kontoauszug oder Bankbestätigung) (Merkblatt S. 8).
Nach der Auszahlung
Die KfW ist verpflichtet, Daten an die Finanzbehörden zu melden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 3.000 Euro ausgezahlt wurden (Merkblatt S. 11).
Die Heizung muss 10 Jahre zweckentsprechend betrieben werden; Nutzungsänderung oder -aufgabe ist der KfW unverzüglich mitzuteilen. Unterlagen 10 Jahre ab Zusage aufbewahren (Merkblatt S. 10).
WEG und Mehrfamilienhaus
Förderhöchstbeträge je Wohneinheit: 28.000 / 15.000 / 8.000 Euro (1. / 2.–6. / ab 7. WE; Stand Reform 2026).
Häufige Fehler
- Vorhabenbeginn vor Antragstellung – als Beginn gelten ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende/auflösende Bedingung oder der Start der Bauarbeiten vor Ort; das schließt die Förderung aus. Ein Start nach Antragstellung, aber vor der Zusage ist zulässig, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.
- Hydraulischer Abgleich oder Heizlast vergessen.
- Gebäudenetz fälschlich nur beim BAFA statt bei 458 beantragt (nur Netzbau beim BAFA).
- Förderhöchstbeträge mit Angebotssumme verwechseln.
Nach Einbau: Heizkosten sparen, Stromtarif, ggf. Balkonkraftwerk.
Kurz zusammengefasst
KfW 458 ist der zentrale Zuschuss für erneuerbare Heizungen: 30 % Grundförderung, Boni bis 70–80 %, 28.000 € förderfähige Kosten (1. WE), Antrag vor Beginn mit BzA und Ausstiegsklausel. Maßgeblich sind Merkblatt 09/2026 und kfw.de/458. Kostenplanung: Wärmepumpe Kosten.
Häufige Fragen
Wer kann KfW 458 beantragen?
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum) in Deutschland – nicht antragsberechtigt sind u. a. im Grundbuch eingetragene GbR und Personen mit Nießbrauchrecht am Wohngebäude (KfW-Merkblatt 09/2026).
Wie hoch ist die Grundförderung?
30 Prozent der förderfähigen Kosten als Grundförderung; mit Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind höhere Sätze möglich, begrenzt auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten (80 Prozent bei Einkommen bis 30.000 Euro bzw. bis 40.000 Euro mit Familienzuschlag).
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Beginn der Maßnahme, nach BzA und mit Liefer-/Leistungsvertrag inkl. Ausstiegsklausel; die Umsetzung darf erst nach Zusage starten.
Wie lange habe ich für die Umsetzung Zeit?
36 Monate ab Zusage (Bewilligungszeitraum); Nachweise innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss, spätestens sechs Monate nach Bewilligungsende (Merkblatt 09/2026).
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Preise, Fördersätze, Tarife und gesetzliche Vorgaben können sich jederzeit ändern; verbindlich sind allein die aktuellen Angaben von BAFA, KfW, Netzbetreiber oder Anbieter. Für Ihr Gebäude wenden Sie sich bitte an eine Energieberaterin oder einen Energieberater, einen Fachbetrieb oder die Verbraucherzentrale.