Einspeisevergütung aktuell: So viel zahlt der Netzbetreiber
Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz einspeist, erhält unter den Voraussetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. Die Cent-Beträge hängen vom Inbetriebnahmedatum, der Anlagengröße und der Einspeiseart ab. Verbindliche Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Kurz zusammengefasst
Die aktuelle EEG-Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW steht in der Tabelle der Bundesnetzagentur. Für Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 gelten bei Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023) bis 10 kW 7,70 Cent/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 Cent/kWh (Volleinspeisung). Das EEG 2023 ist nach BNetzA-Angabe bis 31. Dezember 2026 anwendbar. Steckersolargeräte mit unentgeltlicher Abnahme erhalten in der Regel keine EEG-Vergütung – dazu Balkonkraftwerk anmelden.
Stand: Oktober 2026 – Sätze und Gesetzgebung können sich ändern.
Wer zahlt – und wofür?
| Rolle | Aufgabe |
|---|---|
| Anlagenbetreiber | PV betreiben, Messwerte liefern, Anspruch beim Netzbetreiber geltend machen |
| Netzbetreiber | Einspeisung abnehmen, EEG-Vergütung auszahlen (bei Einspeisevergütungsmodell) |
| Bundesnetzagentur | Fördersätze und anzulegende Werte veröffentlichen |
Die Vergütung ist kein Haushaltsstromtarif: Ihren Bezugsstrom regeln Sie weiter über den Stromlieferanten. Investitionskosten der Anlage behandeln wir in Photovoltaik Kosten.
Gültigkeit der veröffentlichten Sätze
Auf der BNetzA-Seite heißt es: Die Veröffentlichung basiert auf dem EEG 2023, das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist; eine Nachfolgeregelung für die Zeit danach befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung.
Die Tabelle „Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW“ ist überschrieben mit:
„Bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 (§ 21 Abs. 1, i. V. m. §§ 48, 49, 53 Abs. 1 EEG 2023)“
Andere Inbetriebnahme-Monate haben andere Sätze – immer das eigene Datum und die Archivtabellen der Bundesnetzagentur prüfen.
Fördersätze August–Dezember 2026 (BNetzA)
Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)
| Installierte Leistung bis | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) |
|---|---|---|
| 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| 100 kW | 5,44 | 10,24 |
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)
| Installierte Leistung bis | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 100 kW | 6,19 | 6,19 |
Hinweis der Bundesnetzagentur: Die veröffentlichten Werte berücksichtigen nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW – diese erhöhte Förderung werde erst nach beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission wirksam; die Genehmigung war nicht erteilt.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung?
- Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): Typisch im Einfamilienhaus – Sie verbrauchen Solarstrom im Haus, nur der Überschuss wird vergütet. Reguläre (nicht erhöhte) Sätze in der BNetzA-Tabelle.
- Volleinspeisung: Der erzeugte Strom geht vollständig ins Netz; dafür gelten erhöhte Sätze, wenn die Anlage und der Betrieb die EEG-Voraussetzungen erfüllen.
Die Wahl beeinflusst Eigenverbrauch, Abrechnung und Steuer – bei Privathaushalten oft relevant: Photovoltaik und Steuern.
Anlagen über 100 kW und Marktprämie
Für Solaranlagen bis 1.000 kW in der Direktvermarktung kommt die Marktprämie infrage; die BNetzA veröffentlicht dafür anzulegende Werte (ebenfalls mit Gültigkeit 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026). Beispiel Gebäudeanlage bis 10 kW Teileinspeisung: anzulegender Wert 8,10 Cent/kWh (Volleinspeisung 12,62 Cent/kWh); daraus wird die gleitende Marktprämie berechnet.
Dach-PV-Anlagen von Privathaushalten liegen praktisch immer unter 100 kW und damit im Bereich der Einspeisevergütung.
Negative Börsenstrompreise (§ 51 EEG 2023)
In Stunden mit negativem Spotmarktpreis kann sich der Zahlungsanspruch ändern. Gesetzlich gilt nach § 51 Abs. 1 EEG 2023: Der anzulegende Wert verringert sich auf null.
Ausnahmen (Abs. 2):
- Anlagen unter 100 kW – bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.
- Anlagen unter 2 kW – bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 getroffen hat.
Diese Fassung geht auf das Solarspitzengesetz zurück, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat und für ab diesem Stichtag neu in Betrieb genommene Anlagen gilt; für ältere Anlagen gelten die bisherigen Regeln. Typische Einfamilien-PV (z. B. 8–12 kWp) fallen unter Abs. 1, sobald die Ausnahme nach Einbau eines intelligenten Messsystems entfällt. Laut Verbraucherzentrale wird der Vergütungszeitraum um die vergütungsfreien Zeiten mit negativen Preisen verlängert (angehängt am Ende der 20 Jahre). Außerdem gilt für neue Anlagen: Die Einspeiseleistung ist auf 60 Prozent der Maximalleistung zu begrenzen, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut und vom Netzbetreiber getestet ist; ab 7 kWp ist dieser Einbau Pflicht. Für die Abrechnungspraxis wenden Sie sich an Netzbetreiber oder Fachbetrieb; Details im EEG-Ratgeber der Verbraucherzentrale.
§ 51 Abs. 3 regelt zusätzliche Mitteilungspflichten bei Ausfallvergütung – Details im Gesetzestext.
Speicher und Einspeisung
Ein Batteriespeicher erhöht den Eigenverbrauch und kann die eingespeiste Menge senken. Seit Änderungen im Umfeld des Solarspitzengesetzes (Februar 2025) erläutert die Verbraucherzentrale, dass zuvor eingespeicherter Solarstrom unter Bedingungen wieder ins Netz gegeben werden kann – siehe Stromspeicher für PV. Ihre individuelle Wirtschaftlichkeit hängt von Verbrauch und Dimensionierung ab.
Balkonkraftwerk: meist keine EEG-Vergütung
Steckersolargeräte nutzen häufig die unentgeltliche Abnahme – dann gibt es keine Einspeisevergütung, aber vereinfachte Abwicklung. Leistungsgrenzen (2 kW Modul, 800 VA Wechselrichter je Entnahmestelle) und MaStR-Pflicht: Balkonkraftwerk anmelden.
Mieterstromzuschlag (kurz)
Betreiben Sie eine Anlage in einem Mehrparteienhaus und liefern Sie Bewohner direkt mit Solarstrom, kann unter Voraussetzungen der Mieterstromzuschlag relevant sein. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht dafür eigene Sätze; für Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 nennt sie z. B. 2,51 Cent/kWh (bis 10 kW installierte Leistung) nach § 48a EEG 2023. Das ist zusätzlich zur Logik der Einspeisevergütung und erfordert Direktbelieferung – Details auf der BNetzA-Seite und im Fachbetrieb klären.
Abrechnung und Zahlungsfluss
Die Einspeisevergütung wird für den ins Netz eingespeisten Strom gezahlt; der Eigenverbrauch wird vergütungsfrei „verrechnet“, spart aber Bezugskosten. Netzbetreiber und Lieferant können unterschiedliche Rollen haben – Abrechnungsunterlagen getrennt aufheben.
Bei Teileinspeisung lohnt ein Stromtarif, der hohen Eigenverbrauch unterstützt (z. B. günstige Nachtstunden für Restbedarf). Bei Volleinspeisung kaufen Sie den Haushaltsstrom vollständig zu Marktpreisen – die Wirtschaftlichkeit hängt dann stärker von den veröffentlichten Cent-Sätzen ab.
Steuer: Private Anlagen im begünstigten Rahmen sind Einnahmen oft einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) – die Vergütung fließt dann ohne Einkommensteuerbelastung, sofern alle Kriterien erfüllt sind.
Übergang nach 2026
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die veröffentlichten Sätze für neu in Betrieb genommene Anlagen auf dem EEG 2023 beruhen, das bis 31. Dezember 2026 anwendbar ist; eine Nachfolgeregelung befindet sich laut BNetzA (Stand Oktober 2026) in der parlamentarischen Beratung. Wer 2026 in Betrieb nimmt, sollte die aktuellen Tabellen nutzen; wer 2027 plant, muss neue Gesetzesfassung und neue BNetzA-Veröffentlichungen abwarten – ohne Spekulation über künftige Cent-Beträge.
Praxis: Anspruch sichern
- Inbetriebnahmedatum dokumentieren (maßgeblich für Sätze).
- Anmeldung beim Netzbetreiber und MaStR fristgerecht (Fachbetrieb oder selbst bei Balkon).
- Zähler/Messeinrichtung mit Netzbetreiber klären (Zweirichtungszähler, ggf. intelligentes Messsystem).
- Einspeiseart (Teil/Voll) und Vertrag prüfen.
- Abrechnungsnachweise aufheben (Cent-Sätze und Zeiträume).
Direktvermarktung und größere Anlagen (Hinweis)
Über 100 kW installierter Leistung endet die klassische Einspeisevergütung in der für Einfamilienhäuser üblichen Form; Direktvermarktung und Marktprämie werden relevant. Die BNetzA-Tabelle für Marktprämie (1. August bis 31. Dezember 2026) weist für Aufdachanlagen bis 10 kW 8,10 Cent/kWh (Teileinspeisung) aus – ein anderer Mechanismus mit Marktpreisrisiko. Privathaushalte erreichen diese Größenordnung selten; bei Gewerbe-Dächern frühzeitig Energieberatung einplanen.
Rubrik und weiterführende Links
Alle PV-Themen bündelt die Seite Photovoltaik. Kostenplanung: Photovoltaik Kosten. Steuern auf Einnahmen: Photovoltaik und Steuern. Bei geplantem Speicher beeinflussen Sie die eingespeiste Menge – siehe Stromspeicher für PV.
Häufige Fragen
Für welche Anlagen gilt die klassische Einspeisevergütung?
Die EEG-Förderung in Form der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit installierter Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden (Bundesnetzagentur). Größere Anlagen oder Direktvermarktung folgen anderen Modellen (z. B. Marktprämie).
Welche Sätze gelten bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr 2026?
Für Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 nennt die Bundesnetzagentur für Gebäude- oder Lärmschutzwandanlagen bis 10 kW: 7,70 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 Cent/kWh bei Volleinspeisung (§§ 48, 49 EEG 2023).
Was ist der Unterschied zwischen Teile- und Volleinspeisung?
Bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) wird vorrangig Eigenverbrauch genutzt, Überschuss geht ins Netz. Bei Volleinspeisung wird der erzeugte Strom vollständig eingespeist; dafür gelten erhöhte Fördersätze, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gilt die Vergütung bei negativem Börsenstrompreis?
Nach § 51 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null – mit Ausnahmen u. a. für Anlagen unter 100 kW bis zum Jahr des Einbaus eines intelligenten Messsystems und für Anlagen unter 2 kW bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Das gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25. Februar 2025 (Solarspitzengesetz); die vergütungsfreien Zeiten werden am Ende des Vergütungszeitraums angehängt (Verbraucherzentrale).
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Preise, Fördersätze, Tarife und gesetzliche Vorgaben können sich jederzeit ändern; verbindlich sind allein die aktuellen Angaben von BAFA, KfW, Netzbetreiber oder Anbieter. Für Ihr Gebäude wenden Sie sich bitte an eine Energieberaterin oder einen Energieberater, einen Fachbetrieb oder die Verbraucherzentrale.
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