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Steuerbonus für energetische Sanierung (§35c EStG)

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: § 35c EStG gewährt für energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum (Gebäude älter als zehn Jahre) eine Steuerermäßigung von 7, 7 und 6 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre – insgesamt höchstens 40.000 Euro je begünstigtes Objekt; nicht kombinierbar mit BEG-Zuschüssen für dieselbe Maßnahme.

Neben Zuschüssen (BEG) können Eigentümerinnen und Eigentümer energetische Sanierungen steuerlich entlasten: § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) – oft Steuerbonus genannt. Der Vorteil: kein vorheriger Förderantrag beim Staat. Der Nachteil: strenge Voraussetzungen und keine Kombination mit öffentlicher Förderung für dieselbe Maßnahme.

Kurz zusammengefasst

§ 35c EStG: 20 % der förderfähigen Aufwendungen über drei Jahre (7 % + 7 % + 6 %), max. 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt. Gebäude > 10 Jahre, Selbstnutzung, Ausführung durch Fachunternehmen, ESanMV-Mindestanforderungen, Beginn nach dem 31.12.2019 und Abschluss vor dem 01.01.2030 (§ 52 Abs. 35a EStG). Nicht mit KfW 458 / BEG-Zuschuss für dieselbe Maßnahme. Alternative zur BEG – Vergleich lohnt vor Baubeginn.

Was § 35c EStG fördert

Nach § 35c Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude in der EU bzw. im EWR.

Begünstigte Maßnahmen (Auswahl):

  1. Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken
  2. Fenster oder Außentüren
  3. Lüftungsanlage
  4. Erneuerung der Heizungsanlage
  5. Digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  6. Optimierung bestehender Heizungen (älter als zwei Jahre)

Die Bundesregierung legt Mindestanforderungen in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) fest (ESanMV Übersicht). Maßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen erfüllen und von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.

Gebäudealter und Nutzung

Die Verbraucherzentrale fasst zusammen (Stand 14.07.2026): Steuerliche Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum ab 10 Jahren Gebäudealter; Maßnahmen müssen die ESanMV erfüllen und die technischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes übersteigen – entsprechend den Mindestanforderungen der BEG-Förderung (das GEG heißt seit 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG).

Höhe der Steuerermäßigung

Verteilung über drei Jahre (§ 35c Abs. 1 EStG):

JahrSatzHöchstbetrag Steuerermäßigung
Abschlussjahr der Maßnahme7 % der Aufwendungenmax. 14.000 €
Folgejahr7 %max. 14.000 €
Übernächstes Jahr6 %max. 12.000 €

Gesamthöchstbetrag je begünstigtes Objekt: 40.000 € Steuerermäßigung.

Die Verbraucherzentrale formuliert praxisnah: 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten über drei Steuerjahre – rechnerisch identisch mit der gesetzlichen Obergrenze.

Energieberatung: Beauftragen Sie einen vom BAFA zugelassenen Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahmen, mindert sich die Einkommensteuer abweichend um 50 % dieser Kosten (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG).

Ablauf: Von der Rechnung zur Steuererklärung

  1. Vor Baubeginn: Kein Antrag beim Finanzamt nötig (Verbraucherzentrale) – aber Förderweg wählen (Steuer oder BEG, nicht beides für dieselbe Maßnahme).
  2. Fachunternehmen beauftragen; ESanMV-Anforderungen einhalten.
  3. Rechnung in deutscher Sprache mit förderfähigen Maßnahmen, Arbeitsleistung des Fachunternehmens und Adresse des Objekts; Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 35c Abs. 4 EStG).
  4. Bescheinigung nach amtlichem Muster – das BMF hat das Muster mit Schreiben vom 23.12.2024 aktualisiert (BMF).
  5. In der Einkommensteuererklärung (Anlage energetische Maßnahmen) geltend machen.

Mehrere Einzelmaßnahmen am selben Objekt sind möglich, solange der 40.000-Euro-Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Keine Kombination mit BEG und KfW 458

§ 35c Abs. 3 EStG verweigert die Steuerermäßigung, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt – u. a. steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen.

Das KfW-Merkblatt 458 stellt klar: § 35c EStG ist nicht parallel zum KfW-Zuschuss für dieselbe Maßnahme nutzbar. Wer eine Wärmepumpe über Wärmepumpe Förderung bzw. KfW 458 fördert, kann dieselbe Rechnung nicht zusätzlich nach § 35c absetzen.

Mögliche Strategie (nur mit Steuerberatung prüfen): Unterschiedliche Maßnahmen aufteilen – z. B. Dämmung steuerlich, Heizung über BEG – sofern rechtlich und nachweislich getrennt.

Wird für dieselbe Maßnahme § 35a EStG (Handwerkerleistungen) oder § 10f EStG in Anspruch genommen, ist § 35c ebenfalls ausgeschlossen (§ 35c Abs. 3 EStG).

Steuerbonus oder BEG-Zuschuss?

Kriterium§ 35c SteuerbonusBEG (z. B. KfW 458)
VorteilKein Förderantrag vor BaubeginnHohe Zuschussquoten (z. B. 30 % Heizung + Boni)
NachteilBegrenzt auf 20 % der Kosten / 40.000 € max.Antrag, BzA, Fristen, Zweckbindung
HeizungstauschMöglich (Anlage 6 ESanMV)KfW 458 mit 30 % Grundförderung
KombinationNicht mit Zuschuss dieselbe MaßnahmeNicht mit § 35c dieselbe Maßnahme

Überblick Programme: BEG-Förderung. Kosten vor Entscheidung: Wärmepumpe Kosten.

Besonderheiten bei Eigentum und WEG

§ 35c Abs. 5 und 6 EStG: Regelungen gelten entsprechend für Eigentumswohnungen und Gebäudeteile. Steht das Eigentum mehreren Personen zu, kann die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal pro Objekt beansprucht werden; Aufwendungen können einheitlich festgestellt werden.

Häufige Fehler

ESanMV: Was das Fachunternehmen bestätigt

Die ESanMV konkretisiert für jede Maßnahmenart Mindestanforderungen (Anlagen 1–8, § 1 ESanMV). Beispiel Heizungsanlage (Anlage 6): technische Mindeststandards für den Austausch – Details im Gesetzestext und BMF-Schreiben.

Das Fachunternehmen bestätigt per Bescheinigung, dass Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG). Seit 01.01.2025 gibt es ein einheitliches Muster (BMF 23.12.2024) – ältere Muster gelten für frühere Maßnahmenbeginne laut BMF-Erläuterung.

Rechnung muss förderfähige Maßnahmen, Arbeitsleistung und Adresse des Objekts ausweisen (§ 35c Abs. 4). Barzahlungen werden nicht anerkannt – die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35c Abs. 4 EStG).

Heizungstausch: Steuerbonus oder KfW?

Erneuerung der Heizungsanlage ist grundsätzlich § 35c-fähig (Anlage 6 ESanMV). Eine Wärmepumpe kann steuerlich gefördert werden – wenn Sie keinen KfW-Zuschuss 458 für dieselbe Maßnahme beantragen.

Rechenbeispiel (nur Illustration, individuelle Steuerlast variiert):

Welcher Weg netto günstiger ist, hängt von Einkommensteuersatz, Boni (KfW) und förderfähigen Kosten ab – Steuerberatung lohnt vor Vertragsabschluss.

Weitere Ausschlüsse nach § 35c Abs. 3

Neben öffentlicher Förderung sind ausgeschlossen:

Damit ist Doppelförderung gesetzlich weitgehend verhindert.

Zeitliche Verteilung in der Steuererklärung

Die 7-7-6-Regel knüpft an den Abschluss der Maßnahme im Kalenderjahr an. Planen Sie mehrere Maßnahmen, können unterschiedliche Abschlussjahre die Verteilung über mehr Steuerjahre strecken – beachten Sie den 40.000-Euro-Höchstbetrag je Objekt.

Energieberatungskosten mit 50-%-Begünstigung folgen einer Sonderregel innerhalb § 35c Abs. 1 – nicht mit den 7-7-6-Sätzen verwechseln.

Dokumente für das Finanzamt

Bewahren Sie Rechnungen, Zahlungsbelege, Bescheinigungen und ggf. Fotodokumentation der Maßnahme auf. Das Finanzamt kann die ESanMV-Einhaltung prüfen; fehlerhafte Bescheinigungen können die Steuerermäßigung gefährden.

Das amtliche Muster der Bescheinigung stellt das Bundesfinanzministerium mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 bereit – zusätzlich als Word-Datei und ausfüllbares PDF.

Wer unsicher ist, ob Dämmung oder Heizung zuerst kommt: Entscheiden Sie pro Maßnahme getrennt über BEG oder § 35c – eine Mischung ist nur bei klar getrennten Rechnungen und Zeiträumen sinnvoll.

Kurz zusammengefasst (Entscheidung)

Der Steuerbonus nach § 35c EStG lohnt für selbstgenutzte Gebäude älter als zehn Jahre, wenn Sie keine BEG-Zuschüsse für dieselbe Maßnahme wollen. 7 + 7 + 6 Prozent über drei Jahre, max. 40.000 €. Formulare und Muster: BMF-Schreiben 23.12.2024. Für Wärmepumpen mit hohem Zuschuss ist meist KfW 458 die Alternative – vorher vergleichen unter Förderung.

Häufige Fragen

Wer kann den Steuerbonus nutzen?

Steuerpflichtige, denen das Gebäude gehört und die es im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen; das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden (§ 35c Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 35a EStG).

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Im Jahr des Maßnahmenabschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent der Aufwendungen (höchstens je 14.000 Euro), im übernächsten Jahr 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro) – insgesamt maximal 40.000 Euro je begünstigtes Objekt (§ 35c Abs. 1 EStG).

Welche Maßnahmen sind begünstigt?

Unter anderem Wärmedämmung, Fenster, Lüftung, Erneuerung der Heizungsanlage, digitale Optimierungssysteme und Optimierung bestehender Heizungen älter als zwei Jahre – mit Mindestanforderungen nach ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 3 EStG).

Muss ich vorher einen Antrag stellen?

Beim Finanzamt ist vor Baubeginn kein Antrag nötig; erforderlich sind Rechnung, Zahlungsnachweis und Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster (§ 35c Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4 EStG; BMF-Schreiben 23.12.2024).

Kann ich BEG und Steuerbonus kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme: § 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn öffentliche Förderung wie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt wird – dazu zählt auch der KfW-Heizungszuschuss 458 (KfW-Merkblatt 09/2026).

Quellen

Quellen geprüft am 18.10.2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Preise, Fördersätze, Tarife und gesetzliche Vorgaben können sich jederzeit ändern; verbindlich sind allein die aktuellen Angaben von BAFA, KfW, Netzbetreiber oder Anbieter. Für Ihr Gebäude wenden Sie sich bitte an eine Energieberaterin oder einen Energieberater, einen Fachbetrieb oder die Verbraucherzentrale.

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